Presse

Rechtsanwalt und Notar • Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. iur. Klaur-R. Wagner, Wiesbaden


Haftungsfalle Negativberichterstattung

(Finanzwelt März 2002, Seite 54/55)

Brancheninformationsdienste weisen wiederholt darauf hin, Gerichte hätten bestätigt, dass sie für den Kapitalanlagevertrieb Pflichtlektüre seien. Würden Kapitalanleger über Negativberichterstattungen in Brancheninformationsdienste nicht aufgeklärt, dann könnten Kapitalanleger deswegen gegen Anlagevermittler, Anlageberater bzw. Vertriebsorganisationen Schadensersatzansprüche geltend machen. Bestimmte Anwälte als selbsternannte sogenannte Anlegerschützer motivieren mitunter Kapitalanleger, Schadensersatzprozesse mit der Behauptung zu führen, sie seien über bestimmte Negativberichterstattungen im einen oder anderen Brancheninformationsdienst nicht aufgeklärt worden und .... gewinnen im einen oder anderen Fall. Der Schadensersatzanspruch auf Ausstieg aus der unerwünscht gewordenen Kapitalanlage wegen unterlassener Negativberichterstattung wird zum Drohpotential für den Kapitalanlagevertrieb. Dem ist man jedoch nicht schutzlos ausgesetzt.

Man muss unterscheiden zwischen der Beratungspflicht des Kapitalanlagevertriebs über das Kapitalanlageprodukt (anlagegerechte und anlegergerechte Beratung) und der Frage einer Aufklärungspflicht über aus der Wirtschaftspresse ersichtliche Meinungen betreffend einer Kapitalanlage und ihrer Anbieter. Im letzteren Fall geht es um die Frage der Aufklärungspflicht der per Wirtschaftspresse veröffentlichten Meinungen. Dem schließen sich für den Kapitalanlagevertrieb als Fragen an: Wie man kann man einerseits Vorsorge betreiben und wie kann man andererseits geltend gemachte Schadensersatzforderungen wegen (angeblich) unterlassener Negativberichterstattung beurteilen? Für beide Fälle gilt es, sich mit folgenden Themen zu befassen:

  • Um welche Negativberichterstattung welcher Wirtschaftszeitung bzw. welchen Brancheninformationsdienstes geht es? Welches sind auf Seiten des Pressemediums die Motive für eine solche Negativberichterstattung? Sind i . n dieser Berichterstattung die Tatsachenbehauptungen oder nur die Wertungen negativ, oder geht es um Verunglimpfung von Kapitalanlageprodukten bzw. Marktteilnehmern?
  • Gibt es für den Kapitalanlagevertrieb eine Recherchepflicht in Sachen Negativberichterstattungen? Und falls la, bezieht sie sich nur auf die Gegenwart oder auch auf die Vergangenheit (wie weit zurück?)?
  • Welche Wirtschaftszeitschriften sind auszuwerten? Welche Brancheninformationsdienste gehören dazu?
  • Wie weitreichend ist eine Aufklärungspflicht durch den Kapitalanlagevertrieb?

Bei der Behandlung dieser Fragen sollte man sich als Kapitalanlagevertrieb folgendes vergegenwärtigen:

1. Mit der Rechtsprechung des BGH (06.07.1993 - XI ZR 12/93) besteht eine kapitalanlagerechtliche Rechtspflicht, vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse auszuwerten. Dies ist nicht auf Negativberichterstattungen begrenzt und umfasst bei ausländischen Kapitalanlagen auch vorhandene Veröffentlichungen in der ausländischen Wirtschaftspresse. Die Auswertung bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH auf aktuelle Informationen über das Anlageobjekt, die Bonität des Emittenten etc.. Bei Kapitalanlagen im freien Kapitalmarkt bezieht sie sich folglich auch auf die aktuelle Bonität der Vertragspartner, der Kapitalanleger oder des Fonds.

2. Was zur auszuwertenden Wirtschaftspresse alles gehört, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden. Insbesondere ist noch nicht entschieden, ob dazu auch Zeitschriften und Brancheninformationsdienste gehören, wenn diese bzw. die jeweiligen Negativberichterstattungen gegen Pressegesetze und den Pressecodex verstoßen.

3. Aus der Auswertung der aktuell vorhandenen Wirtschaftspresse folgt aber noch nicht zwangsläufig eine kapitalanlagerechtliche Informations- und Aufklärungspflicht jeder Art von Negativberichterstattung. Vielmehr kann sich eine solche nur auf von der Wirtschaftspresse recherchierte aktuelle negative Tatsachen beziehen, wenn dies es dem Kapitalanleger ermöglicht, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu erhalten, um eine eigene sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

4. Nicht recherche-, aufklärungs- und informationspflichtig sind Negativberichterstattungen, die in der Presse lancierte Einschätzungen aus zweiter Hand oder gar allgemeine Gerüchte, negative Mutmaßungen, negativ emotionalisierende Verunglimpfungen, imageschädigende Berichte über andere - zudem nicht selbst recherchierte - Berichte oder Umstände, die Jahre zurück liegen, zum Gegenstand haben, sofern kein durch Tatsachen untermauerter aktueller Bezug vorhanden ist.

In diesem Zusammenhang entstand auf der Tafelrunde, dem Treffen der führenden Köpfe der Kapitalanlagebranche in Deutschland, der Schriftsatz "Abwehrstrategien gegen unberechtigte Medienberichterstattung" von Dr. jur. Klaus R. Wagner und Michael Oehme, der gegen eine Schutzgebühr von 25 Euro beim Verlag erhältlich ist.